Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen Hykom GmbH

1. Geltungsbereich

 

1. Für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Unternehmen der Hykom GmbH im Verkehr mit Unternehmen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

2. Vertragsschluss, Lieferumfang

 

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Leistung erbringen.

2.2 Nebenabsprachen, Garantien und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.3 Bezugnahmen auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige Angaben, Beschreibungen und Abbildungen der Leistung in Angeboten, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur eine Beschreibung der Leistung und keine Beschaffenheitsgarantie. Bestimmte Eigenschaften gelten nur als dann garantiert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

2.4 Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 

2.5 Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt werden, sind Abweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und DIN-Vorschriften zulässig. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern angegebenen Toleranzen. Wir behalten uns vor, technische Änderungen auch im Produktionsprozess vorzunehmen, soweit sich diese nicht nachteilig auswirken und für den Kunden zumutbar sind.

 

3. Preise

 

3.1 Alle Preise gelten ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS) und verstehen sich freibleibend zzgl. handelsüblicher Verpackung, Transport und Umsatzsteuer. Preise in Angeboten haben 30 Tage Gültigkeit. Bei Kleinstaufträgen unter einem Nettowarenwert von € 50,- berechnen wir einen pauschalen Mindermengenzuschlag von € 15,-.

3.2 Werden nach Vertragsabschluss Fracht, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z.B. Im- und Exportgebühren, Zölle) neu eingeführt oder erhöht, sind wir, auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Verkaufspreis zuzuschlagen. 

3.3 Eine Erhöhung von Materialbeschaffungs-, insbesondere Rohstoff-, Lohn- und Lohnneben- sowie Energiekosten, dürfen wir in unseren Verkaufspreisen berücksichtigen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt.

 

4. Lieferfristen

 

4.1 Verbindliche Lieferfristen und Termine müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sie beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben vorliegen und eine evtl. vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag geändert oder ergänzt wird oder wenn der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht termingerecht bzw. ordnungsgemäß nachkommt.

4.2 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind immer zulässig. Der Tag der Meldung der Bereitschaft zur Leistungserbringung gilt als Liefertag. Zu Teilleistungen und Lieferungen sind wir berechtigt; diese werden fakturiert und sind separat zu zahlen.

4.3 Bei Lieferverzug ist der Kunde verpflichtet eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen einzuräumen, außer diese ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern die Leistung bis zum Fristablauf nicht als bereits fertig gemeldet ist. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Grunde, bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 11. 

4.4 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

 

5. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

 

5.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag vollständig oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch bei Aussperrung, Streik, behördlichen Eingriffen, Rohstoffknappheit, Transportengpässen, unverschuldeten Betriebsbehinderungen und allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt wurden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nachdem  wir in Verzug geraten sind.

5.2 Wird ein verbindlicher Liefertermin / Lieferfrist aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 5.1 überschritten, kann uns der Kunde auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung erbringen wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde vom nicht erfüllten Vertragsteil zurücktreten.

 

6. Versand und Gefahrenübergang

 

6.1 Der Versand erfolgt unversichert durch uns. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer zu bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen. 

6.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über.

6.3 Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware ist vom Kunden sofort abzurufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen oder abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern.

 

7. Mängelrügen

 

Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und ggf. durch eine Probeverarbeitung festzustellen, ob sie für den vorgesehen Einsatzzweck geeignet ist. Mängel – auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien - sind gemäß §377 HGB unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Rüge, gilt die Ware als angenommenen und genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs bei uns an.

 

8. Mängelhaftung

 

8.1 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung, entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei ersetzte Teile unser Eigentum werden. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Bei unberechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, dem Kunden sämtliche hieraus entstehende Kosten zu belasten.

8.2 Kommen wir der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Kundenach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.  Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt sondern für jedes Vertreten müssen. 

8.3 Zur Feststellung des Mangels und zur Durchführung der notwendigen Nacherfüllung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Auf unser Verlangen ist beanstandende Ware zu retournieren. 

8.4 Weitergehende Schades- und Aufwendungsansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln, Mängelschäden und Mangelfolgeschäden gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 11. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

8.5 Hykom GmbH kommt nicht für die Kosten für den Ausbau eines gelieferten reklamierten Produkts auf, sowie für die Einbaukosten der Ersatzlieferung.

8.6 Unsere Mängelhaftung entfällt, wenn Mängel nicht vorliegen, insbesondere bei Fehlern, die auf der Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß, Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Liefergegenstand oder der Verwendung von Ersatzteilen fremder Herkunft beruhen.

8.7 Mängelhaftungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware.

8.8 Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie richten sich die Ansprüche des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

9. Zahlungsbedingungen

 

9.1 Zahlungen sind spätestens zu dem vereinbarten Fälligkeitstag Porto- und spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Als der Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf eines unserer Konten. 

9.2 Angebotene Wechsel akzeptieren wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

9.3 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiteveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Kunden zu verlangen.

9.4 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

10. Eigentumsvorbehalt

 

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus abgeschlossenen Verträgen und etwaiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

10.3 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware im Verhältnis zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns zur Verfolgung unserer Eigentums- und Miteigentumsrechte erforderliche Auskünfte zu erteilen.

10.4 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen oder Einräumung von Sicherheitseigentum für Dritte sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

10.5 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.

10.6 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

10.7 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eigestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. 

10.8 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gem. Ziff. 10. beeinträchtigt werden können, hat er dies uns unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.

10.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

10.10 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

 

11.1 Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter und grober Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.2 Im Falle der Haftung nach Ziff. 11.1 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden bis max. 20% vom Nettowarenwert des speziellen Auftrags.

11.3 Für Verzögerungsschäden haften wir bei Fahrlässigkeit nur in Höhe bis zu max. 5% des Netto-Rechnungswertes.

11.4 Über den Einsatz unserer Leistungen entscheidet der Kunde eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Beschaffenheit der Leistung für den vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Sie soll dem Kunden lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Leistung erläutern und befreit ihn nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Leistung für den von ihm beabsichtigen Zweck zu überzeugen. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 11.1-11.3 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung.

11.5 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 11.1-11.3 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

11.6 Die Regelungen der Ziffer 11.1-11.4 gelten nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

11.7 Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in Ziffer 11.6 genannten Fällen.

 

12. Urheberschutz, Softwarenutzungsrecht

 

12.1 Dem Kunden überlassene Unterlagen, Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistung darf der Kunde nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen. Kopien dürfen nur für Archivzwecke oder als Ersatz angefertigt werden. Wenn Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser von dem Kunden auf den Kopien ebenfalls anzubringen.

12.2 An von uns zur Verfügung gestellten Programmen und den dazu gehörigen Dokumentationen sowie nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Gebrauch durch den Kunden im Zusammenhang mit den Produkten, für die die Software geliefert wurde, eingeräumt.

12.3 Jeder Veränderung der Kennzeichen unserer Waren, insbesondere jede Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschilder, sowie jede Art von Sonderkennzeichnung, die als Ursprungszeichen unseres Kunden oder eines Dritten angesehen werden könnte, ist unzulässig.

12.4 Unsere Haftung für die Freiheit von Schutzrechen ist ausgeschlossen, wenn Leistungen nach von Kunden vorgegebenen Angaben entwickelt worden sind. Oder wenn eine Schutzrechtsverletzung durch die Verwendung der gelieferten Waren in Kombination mit nicht von uns gelieferter Ware entstanden ist. Ferner ist unsere Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen ausgeschlossen für Verwendungen, die der Kunde uns vorher nicht mitgeteilt hat. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach Ziffer 11.

 

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

13.1 Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten Reutlingen, Sitz des betroffenen Unternehmens Hykom GmbH in Reutlingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

14. Vorrangige deutsche Version

 

  

Im Falle eines Streits ist die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen vorrangig. Texte in anderen Sprachen sind unverbindliche Übersetzungen.

 

 

 

Stand 08/2023